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   VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02 (3)   

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https://dejure.org/2004,16450
VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02 (3) (https://dejure.org/2004,16450)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 E 1786/02 (3) (https://dejure.org/2004,16450)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - 1 E 1786/02 (3) (https://dejure.org/2004,16450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 5 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 1587b Abs 2 BGB, § 1585c BGB
    Kürzung der Versorgungsbezüge nach Eheschließung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kürzung der Rentenbezüge eines Beamten wegen eines Anspruchs auf Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; Kürzung der Rentenbezüge trotz Auschlusses des nachehelichen Unterhaltes; Auswirkungen des Verzichts auf den Anspruch auf Anwartschaften auf die ...

  • Wolters Kluwer

    (Kürzung der Versorgungsbezüge nach Eheschließung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 492
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98

    Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.07.1999 (- 2 C 25/98 -, BVerwGE 109, 231) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.04.1995 - 5 RJ 42/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1996, S. 897) und diejenige des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.06.1994 - IV ZR 200/93 -, BGHZ 126, 202) entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltszahlungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat, denn mit § 5 VAHRG sei aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewusst davon abgesehen worden, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren; ebenso wenig habe der Gesetzgeber eine bestimmte Form der Unterhaltsgewährung vorgesehen.

    Schließlich bestehen auch keine Bedenken, in der Übertragung von Immobilien eine Kapitalabfindung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.1999 (a.a.O.) zu sehen, denn die Übertragung oder Überlassung geldwerter Leistungen, Naturalleistungen, von Vermögensgegenständen und dergleichen wird einer Kapitalabfindung versorgungswirksam gleichgestellt (Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, a.a.O., Anm. 2.4 zu § 5 VAHRG), so dass ein sachlicher Grund für eine differenzierende Betrachtungsweise in Bezug auf die Übertragung von Immobilien nicht besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2000 - 4 S 2659/98

    Versorgungsausgleich - Kürzung der Versorgung - Härteregelung

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Ob ein entsprechender Unterhaltsanspruch besteht, ist als Vorfrage von derjenigen Behörde, die über die Anwendung des § 5 VAHRG zu befinden hat, zu entscheiden; das Vorliegen eines familiengerichtlichen Titels hierüber ist nicht erforderlich (so zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2000 - 4 S 2659/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 319).

    Unter den gegebenen Umständen sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers selbständig gleichsam "auf Mark und Pfennig" zu berechnen, sondern begnügt sich hier auf der Grundlage der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.10.2000 (- 4 S 2659/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 319) dargestellten Berechnungsmethode mit der Feststellung, dass der von den Eheleuten der Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte nacheheliche Unterhaltsanspruch weder in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten steht (vgl. hierzu Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Ergänzungsband II, Erl. 3 zu § 5 VAHRG), mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die getroffene Vereinbarung habe eine vom Kläger freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand, die eine Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau zu Lasten seines Dienstherrn begründe solle (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 -, abgedruckt in NJW 1989, S. 2831).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Allerdings ist zu beachten, dass die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Korrektur nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257) durch die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Art. 30 des Renten - Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), erhalten hat.
  • BGH, 08.06.1994 - IV ZR 200/93

    Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.07.1999 (- 2 C 25/98 -, BVerwGE 109, 231) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.04.1995 - 5 RJ 42/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1996, S. 897) und diejenige des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.06.1994 - IV ZR 200/93 -, BGHZ 126, 202) entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltszahlungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat, denn mit § 5 VAHRG sei aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewusst davon abgesehen worden, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren; ebenso wenig habe der Gesetzgeber eine bestimmte Form der Unterhaltsgewährung vorgesehen.
  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, denn auch in diesen Fällen sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/93 -BVerwGE 97, 124).
  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 42/94

    Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.07.1999 (- 2 C 25/98 -, BVerwGE 109, 231) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.04.1995 - 5 RJ 42/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1996, S. 897) und diejenige des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.06.1994 - IV ZR 200/93 -, BGHZ 126, 202) entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltszahlungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet hat, denn mit § 5 VAHRG sei aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewusst davon abgesehen worden, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren; ebenso wenig habe der Gesetzgeber eine bestimmte Form der Unterhaltsgewährung vorgesehen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1989 - 2 A 124/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02
    Unter den gegebenen Umständen sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers selbständig gleichsam "auf Mark und Pfennig" zu berechnen, sondern begnügt sich hier auf der Grundlage der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.10.2000 (- 4 S 2659/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 319) dargestellten Berechnungsmethode mit der Feststellung, dass der von den Eheleuten der Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte nacheheliche Unterhaltsanspruch weder in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten steht (vgl. hierzu Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Ergänzungsband II, Erl. 3 zu § 5 VAHRG), mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die getroffene Vereinbarung habe eine vom Kläger freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand, die eine Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau zu Lasten seines Dienstherrn begründe solle (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 -, abgedruckt in NJW 1989, S. 2831).
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